Donnerstag, März 28, 2024

Neue Novel Food-Verordnung der EU

Seit 1. Januar 2018 gilt die neue Novel Food-Verordnung (EU), schließt Rechtslücken und harmonisiert unterschiedliche Vorgehensweisen innerhalb der EU.

Insekten als Lebensmittel – wie Mehlwurm-Burger, Grillen-Pesto oder Heuschrecken am Spieß – sind in Europa ein recht neuer Trend. Um sicherzustellen, dass solch neuartige Lebensmittel keine gesundheitliche Gefahr für die Verbraucher darstellen, regelt seit 1. Januar dieses Jahres die neue europäische Novel Food-Verordnung, wie essbare Insekten auf unseren Teller kommen dürfen.

Insekten – in vielen Teilen der Welt ganz selbstverständlich gegessen – gelten als eiweißreich und verfügen über eine für den Menschen günstige Nährstoffzusammensetzung. Als solche Nutztiere brauchen Insekten bei der Haltung weit weniger Futter als die herkömmlichen Fleischlieferanten. Nahrungsmittel der Zukunft und echte Alternative zu herkömmlichen Fleischprodukten: Insekten produzieren auch nur einen Bruchteil der Treibhausgase, die etwa Rinder erzeugen.

 

Novel Food-Verordnung: Alle Insekten oder insektenhaltige Produkte, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen vorab gesundheitlich bewertet und zugelassen werden.

Die Verwendung von Insekten als Lebensmittel wirft viele Fragen auf, da Insekt nicht gleich Insekt ist. Weltweit gibt es schätzungsweise 1.900 essbare Insektenarten. Bevor diese beim Endverbraucher landen, müssen mögliche toxikologische und mikrobiologische Risiken erforscht und bewertet werden. Ebenso ist die Frage nach dem allergenen Potential eines Insekts zu klären. Beispielsweise gibt es Hinweise auf Kreuzallergien mit Krustentieren. Für jede Insektenart ist eine gesundheitliche Risikobewertung notwendig – und zwar bevor sie zum Verbraucher gelangt, wobei die Rechtslage in der alten Novel Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 für Insekten als Lebensmittel nicht eindeutig war.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue Novel Food-Verordnung (EU) 2015/2283. Sie schließt die bestehende Rechtslücke und harmonisiert die unterschiedlichen Vorgehensweisen innerhalb der Europäischen Union.

Insekten – sowohl ganze Tiere als auch Teile davon – werden in der neuen Novel Food-Verordnung explizit genannt. Fortan gilt: Alle Insekten oder insektenhaltige Produkte, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen vorab gesundheitlich bewertet und zugelassen werden.

Mit der neuen Novel Food-Verordnung ändert sich auch das Genehmigungsverfahren. Anträge müssen jetzt nicht mehr in einem Mitgliedstaat eingereicht werden, sondern direkt bei der Europäischen Kommission. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet dann die Antragsunterlagen, die den Mitgliedstaaten nur noch zur Kenntnis gegeben werden.

Alternativ, und das ist seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls neu, kann in manchen Fällen auch das neue Anzeigeverfahren für traditionelle Lebensmittel aus einem Drittstaat genutzt werden, wenn belegt werden kann, dass das Lebensmittel dort seit mindestens 25 Jahren verzehrt wurde und keine Sicherheitsbedenken auftraten. Es ist vorstellbar, dass einige Lebensmittel aus bestimmten Insektenarten über diesen Weg eine Zulassung für den europäischen Lebensmittelmarkt erhalten.

Mit der neuen Novel Food-Verordnung wird ebenfalls eine so genannte Unionsliste eingeführt. Die Liste enthält alle bislang zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich der Produktspezifikationen und Verwendungsbedingungen, mit denen sie zugelassen wurden. Sie wird von der Europäischen Kommission laufend fortgeschrieben und ist öffentlich einsehbar
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017R2470).

Für Lebensmittelunternehmen bringt die Liste gewisse Vorteile mit sich, denn ein einmal zugelassenes neuartiges Lebensmittel muss kein zweites Mal zugelassen werden. Befindet sich also ein Lebensmittel auf der Unionsliste, können andere Hersteller Produkte mit denselben Spezifikationen und Verwendungsbedingungen auf den Markt bringen, ohne erneut einen Zulassungsantrag stellen zu müssen.

Quelle: www.bvl.bund.de

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