Samstag, November 1, 2025

Digitale Nephrologie

Digitale Nephrologie bietet chronisch kranker Nieren-Patienten neue Möglichkeiten und Perspektiven für die klinische Versorgung.

 

Mitte Juni fand in Münster erstmals die Konferenz der Kommission Digitale Nephrologie „eHealth 2.0 – Möglichkeiten, Perspektiven und Herausforderungen für die klinische Versorgung chronisch kranker Patienten“ statt. „Aus Sicht des Nephrologen“, erklärte einführend Dr. Stefan Becker, Leiter der Kommission Digitale Nephrologie der DGfN und Organisator der Konferenz, „ist die wichtigste Säule in der Diagnostik und Therapie von chronischen Erkrankungen die Kommunikation zwischen Arzt und Patient, aber auch zwischen den beteiligten Ärzten. Im Rahmen des eigentlichen Therapiemanagements spielen die regelmäßige und korrekte Einnahme der Medikation, Kontrolle von Vitalparametern und nicht zuletzt lebensstiländernde Maßnahmen weitere entscheidende Rollen. Dabei stehen nicht selten Patienten und Ärzte unter dem Eindruck, dass mit den bisherigen Möglichkeiten die angesprochenen Erfordernisse und abgeleiteten Bedürfnisse nicht optimal adressiert werden können.“

Gleichzeitig werde sich die Entwicklung der medizinischen Versorgung, so Becker, über das Internet nicht weniger verändern, als es die Einführung des Smartphones mit unserer Alltagskommunikation gemacht habe. Dies in ethischen Dimensionen zu betrachten, ist nach Meinung von Dr. Bernard Frye, Koorganisator, eine wichtige Aufgabe für Ärzte. Einerseits gewinne der mündige Patient durch die neue Technologie an Autonomie, allerdings könne aber auch der Verlust über die Hoheit seiner Daten die Freiheit einschränken.

 

Digitale Nephrologie und ihre rechtliche Dimension

Im Zuge des sogenannten „Empowerment“ nutzen Patienten heutzutage zahlreiche neue Wege, um sich zu informieren und die medizinische Versorgung nach Hause zu holen oder unterwegs über Smartphone und Tablet zu organisieren. Dabei steigt die Akzeptanz solcher Systeme zunehmend – insbesondere von Mobilapplikationen. Dr. Oliver Praman, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medizin- und IT-Recht, Hannover, wies auf die rechtliche Dimension der aktuellen Diskussion von mHealth (Mobile Health) hin: „Der Unterschied zwischen Health Apps und Medical Apps ist für Hersteller und Anwender relevant. Das Medizinproduktegesetz gibt die Definition des Medizinprodukts vor, unter welche auch Software fallen kann. Dies gilt es im Einzelfall haftungspräventorisch zu prüfen. Die korrekte Einordnung ist für die Verantwortung des Herstellers, aber auch die des Anwenders entscheidend, wenn die Software im Rahmen der Behandlung eingesetzt werden soll. Ein großer Teil der allgemein erhältlichen Apps unterliegt nicht der Regulation, kann aber dennoch im medizinischen Kontext eingesetzt werden. Bei der Anwendung ist somit darauf zu achten, was die Software laut Herstellerangaben tatsächlich leisten kann und wie sicher sie ist.“ Insbesondere beim Management der Medikation und bei der Implementierung des bundeseinheitlichen Medikationsplans sah Prof. Dr. Prokosch, Medizinische Informatik des Universitätsklinikums Erlangen, enormes Potenzial für mHealth Applikationen: „Allerdings sind die Berücksichtigung der Arbeitsprozesse in Apotheken und Arztpraxen sowie allgemein akzeptierter Lösungen zur Interoperabilität basierend auf internationalen Kommunikationsstandards und eine Einbindung in die im Aufbau begriffene deutsche Telematik-Infrastruktur zur intersektoralen Kommunikation entscheidend für die Akzeptanz“.

 

Quellen und weiterführende Informationen:
http://www.dgfn.eu/aerzte/digitale-nephrologie.html
http://www.dgfn.eu/aerzte/digitale-nephrologie.html
http://www.ztg-nrw.de

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